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Beitrag
<blockquote data-quote="SAMOHT" data-source="post: 80491"><p>So sehe ich das auch.</p><p>Man bekommt höchstens den Listenpreis.</p><p>Wenn die Lieferzeit solange ist, hat man Pech gehabt und man muss sich von dem Geld ein anderes Fahrzeug kaufen.</p><p></p><p>In meinem Vertrag steht:</p><p>Wann zahlen wir den Neupreis?</p><p></p><p>Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis</p><p>des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen</p><p>Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.</p><p>Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung</p><p>innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen</p><p>Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.</p><p><strong>Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses</strong></p><p><strong>im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom</strong></p><p><strong>Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat</strong>. Ein vorhandener Restwert</p><p>des Fahrzeugs wird abgezogen.</p><p>Beim Basis-Tarif für Pkw gilt für die Neupreiserstattung anstelle der</p><p>Frist von 18 Monaten eine Frist von 6 Monaten.</p><p></p><p><u>Anmerkung: Bei Leasing gilt eine andere Regelung</u></p><p> </p><p>Weiter steht da:</p><p>Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?</p><p></p><p>Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur</p><p>des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.</p><p>Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines</p><p>gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses</p><p>bezahlen müssen.</p><p>Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten</p><p>oder zerstörten Zustand.</p><p></p><p>Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der</p><p>Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder – <strong>wenn der Typ des versicherten</strong></p><p><strong>Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren</strong></p><p><strong>Nachfolgemodells</strong> am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden</p><p>muss. Maßgeblich für den Neupreis ist die unverbindliche Preisempfehlung</p><p>des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="SAMOHT, post: 80491"] So sehe ich das auch. Man bekommt höchstens den Listenpreis. Wenn die Lieferzeit solange ist, hat man Pech gehabt und man muss sich von dem Geld ein anderes Fahrzeug kaufen. In meinem Vertrag steht: Wann zahlen wir den Neupreis? Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen. [B]Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat[/B]. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Beim Basis-Tarif für Pkw gilt für die Neupreiserstattung anstelle der Frist von 18 Monaten eine Frist von 6 Monaten. [U]Anmerkung: Bei Leasing gilt eine andere Regelung[/U] Weiter steht da: Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis? Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder – [B]wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells[/B] am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Neupreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. [/QUOTE]
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