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<blockquote data-quote="Suffokate8" data-source="post: 264646" data-attributes="member: 9369"><p>Der Versicherer entscheidet nach verschiedenen Parametern, ob ein Sachverständiger notwendig ist. (Fahrzeugalter + voraussichtliche Schadenhöhe) Kann z.B. so aussehen:</p><p>- Fahrzeugalter <10 Jahre = ab 5000 EUR voraussichtlicher Schadenhöhe Gutachter erforderlich</p><p>- Fahrzeugalter >10 Jahre = ab 1000 EUR voraussichtliche Schadenhöhe Gutachter erforderlich</p><p>-> bei jungen Fahrzeugen soll die Schadenhöhe ermittelt werden, bei alten Fahrzeugen geht es vor allem um die Ermittlung eines Wiederbeschaffungs- und Restwertes, um auszuschließen, dass es ein Totalschaden ist.</p><p></p><p>Der Abstellort stellt im Schadenfall keine Obliegenheitsverletzung dar. Die weichen Tarifmerkmale wie Abstellort, Fahrleistung, Nutzerkreis etc. dienen vor allem zur Tarifierung und Festlegung des Beitrags. Im Schadenfall werden meist Fahrer, Abstellort etc. nicht abgeglichen. Sollte man gegen diese Angaben verstoßen haben, kann der Versicherer maximal eine Vertragsstrafe aussprechen, wie z.B. bei Nichteinhaltung der Jahresfahrleistung. Hat man 6000 km angegeben, fährt jedoch 12.000 km (dies fällt zB bei Abgleich des KM-Stands der Reparaturrechnung auf) dann kann der Versicherer den Beitrag mit einer Berechnung von 12.000km für das laufende Kalenderjahr nachfordern, jedoch den Schaden nicht kürzen oder ablehnen. So verhält es sich auch mit dem Abstellort.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Suffokate8, post: 264646, member: 9369"] Der Versicherer entscheidet nach verschiedenen Parametern, ob ein Sachverständiger notwendig ist. (Fahrzeugalter + voraussichtliche Schadenhöhe) Kann z.B. so aussehen: - Fahrzeugalter <10 Jahre = ab 5000 EUR voraussichtlicher Schadenhöhe Gutachter erforderlich - Fahrzeugalter >10 Jahre = ab 1000 EUR voraussichtliche Schadenhöhe Gutachter erforderlich -> bei jungen Fahrzeugen soll die Schadenhöhe ermittelt werden, bei alten Fahrzeugen geht es vor allem um die Ermittlung eines Wiederbeschaffungs- und Restwertes, um auszuschließen, dass es ein Totalschaden ist. Der Abstellort stellt im Schadenfall keine Obliegenheitsverletzung dar. Die weichen Tarifmerkmale wie Abstellort, Fahrleistung, Nutzerkreis etc. dienen vor allem zur Tarifierung und Festlegung des Beitrags. Im Schadenfall werden meist Fahrer, Abstellort etc. nicht abgeglichen. Sollte man gegen diese Angaben verstoßen haben, kann der Versicherer maximal eine Vertragsstrafe aussprechen, wie z.B. bei Nichteinhaltung der Jahresfahrleistung. Hat man 6000 km angegeben, fährt jedoch 12.000 km (dies fällt zB bei Abgleich des KM-Stands der Reparaturrechnung auf) dann kann der Versicherer den Beitrag mit einer Berechnung von 12.000km für das laufende Kalenderjahr nachfordern, jedoch den Schaden nicht kürzen oder ablehnen. So verhält es sich auch mit dem Abstellort. [/QUOTE]
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