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Radabdeckungs Flaps / Leisten ab Produktion März 2020
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<blockquote data-quote="Klutten" data-source="post: 215013" data-attributes="member: 6038"><p>Das sind eigentlich zwei getrennte Fragen. Bei einem höhenverstellbaren Fahrwerk wird bis zur Unterkante dessen gemessen, was gerade die untere Begrenzung des Radhauses darstellt.</p><p></p><p>Die zweite Frage betrifft dann den Verbau von Spurplatten. Wenn man hier mal ehrlich ist und das Thema subjektiv betrachtet, dann sind 3mm an der Hinterachses schon kaum mit einer ausreichenden Radabdeckung nach EG machbar. Die hier oft verbauten 10mm pro Seite werden sicher häufig per §19(3) StVZO eingetragen, dieses ist aber eigentlich gar nicht möglich. Das Rad steht insgesamt deutlich neben dem Auto und in den Winkelbereichen ist keine Überdeckung (1,04-fache Reifenbreite) vorhanden. Daher müsste diese Variante eigentlich immer nach §21 StVZO eingetragen werden, wo dann aber die Winkelbereiche als ausreichende Radabdeckung gar keine Anwendung finden. National gilt, dass die Lauffläche des Reifens 150mm oberhalb der Radmitte abgedeckt sein muss. Die neuen Flaps decken aber nur die Winkelbereiche nach EG oder ECE ab, wofür sie eben mittlerweile erforderlich sind. Hier werden mehrere Dinge durcheinander gewürfelt, die nicht miteinander einhergehen - quasi zwei paar Schuhe.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Klutten, post: 215013, member: 6038"] Das sind eigentlich zwei getrennte Fragen. Bei einem höhenverstellbaren Fahrwerk wird bis zur Unterkante dessen gemessen, was gerade die untere Begrenzung des Radhauses darstellt. Die zweite Frage betrifft dann den Verbau von Spurplatten. Wenn man hier mal ehrlich ist und das Thema subjektiv betrachtet, dann sind 3mm an der Hinterachses schon kaum mit einer ausreichenden Radabdeckung nach EG machbar. Die hier oft verbauten 10mm pro Seite werden sicher häufig per §19(3) StVZO eingetragen, dieses ist aber eigentlich gar nicht möglich. Das Rad steht insgesamt deutlich neben dem Auto und in den Winkelbereichen ist keine Überdeckung (1,04-fache Reifenbreite) vorhanden. Daher müsste diese Variante eigentlich immer nach §21 StVZO eingetragen werden, wo dann aber die Winkelbereiche als ausreichende Radabdeckung gar keine Anwendung finden. National gilt, dass die Lauffläche des Reifens 150mm oberhalb der Radmitte abgedeckt sein muss. Die neuen Flaps decken aber nur die Winkelbereiche nach EG oder ECE ab, wofür sie eben mittlerweile erforderlich sind. Hier werden mehrere Dinge durcheinander gewürfelt, die nicht miteinander einhergehen - quasi zwei paar Schuhe. [/QUOTE]
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