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<blockquote data-quote="Pete2112" data-source="post: 225758" data-attributes="member: 3002"><p>Leute ... Der TÜV wird wohl nicht im großen Stil Abnahmen vornehmen die Gesetzwidrig sind. Die Zeiten sind lange vorbei.</p><p></p><p>Für die ganzen Hobbyjuristen unter euch habe ich mal versucht eine für euch nachprüfbare Argumentation aufzubauen <img class="smilie smilie--emoji" loading="lazy" alt="😉" title="Zwinkerndes Gesicht :wink:" src="https://cdn.jsdelivr.net/joypixels/assets/6.6/png/unicode/64/1f609.png" data-shortname=":wink:" />: </p><p></p><p>1. Das Standgeräusch unterliegt keiner Restriktion solange das Fahrgeräusch eingehalten wird.</p><p>2. Die Abnahme meiner Anlage erfolgte gem. VO (EU) 540/2014 in der Fassung 2019/839. Geprüft wurde gem. ASEP. </p><p></p><p>Ich empfehle Euch hier den Anhang 3 (in der VO 540/2014) in Verbindung mit Anhang 2. Nr. 3.2 —> Fahrzeugklasse M1 —> Prüfmasse mt = mr0 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 4.1.2.1.1 —> Berechnung des Leistungsgewichts.</p><p></p><p>Da kommt Ihr dann darauf, dass der M2 C in die folgende Klasse fällt: 160kw/1000 kg<Leistungs-Maße-Verhältnis (302 KW bei max. 1650kg Leergewicht).</p><p></p><p>Und was lesen wir dann in der Tabelle ab?</p><p>Genau ... 75 dB.</p><p></p><p>Meine Ausführung ist jetzt auch keine Interpretation oder „Ich denke“ ... „meines Wissens nach“ ... „nach meinem Kenntnisstand“ ... „ich glaube“... „ich habe vom Bruder der Schwester meines ehemaligen Kollegen der mal in der Kneipe ein Gespräch von zwei ehemaligen angehenden TÜV Prüfern halb mithören konnte gesagt bekommen“ oder welche Mutmaßung oder Interpretation auch immer. Das ist reines lesen der bei meiner Abnahme angegebenen EU Verordnung inkl. der dortigen Aktualisierungsfassung.</p><p></p><p>Hoffe das bringt nun etwas Licht ins Dunkel und endlich Klarheit, dass alles rechtens ist bei den veränderten dB Werten in meinem Fahrzeugschein.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Pete2112, post: 225758, member: 3002"] Leute ... Der TÜV wird wohl nicht im großen Stil Abnahmen vornehmen die Gesetzwidrig sind. Die Zeiten sind lange vorbei. Für die ganzen Hobbyjuristen unter euch habe ich mal versucht eine für euch nachprüfbare Argumentation aufzubauen 😉: 1. Das Standgeräusch unterliegt keiner Restriktion solange das Fahrgeräusch eingehalten wird. 2. Die Abnahme meiner Anlage erfolgte gem. VO (EU) 540/2014 in der Fassung 2019/839. Geprüft wurde gem. ASEP. Ich empfehle Euch hier den Anhang 3 (in der VO 540/2014) in Verbindung mit Anhang 2. Nr. 3.2 —> Fahrzeugklasse M1 —> Prüfmasse mt = mr0 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 4.1.2.1.1 —> Berechnung des Leistungsgewichts. Da kommt Ihr dann darauf, dass der M2 C in die folgende Klasse fällt: 160kw/1000 kg<Leistungs-Maße-Verhältnis (302 KW bei max. 1650kg Leergewicht). Und was lesen wir dann in der Tabelle ab? Genau ... 75 dB. Meine Ausführung ist jetzt auch keine Interpretation oder „Ich denke“ ... „meines Wissens nach“ ... „nach meinem Kenntnisstand“ ... „ich glaube“... „ich habe vom Bruder der Schwester meines ehemaligen Kollegen der mal in der Kneipe ein Gespräch von zwei ehemaligen angehenden TÜV Prüfern halb mithören konnte gesagt bekommen“ oder welche Mutmaßung oder Interpretation auch immer. Das ist reines lesen der bei meiner Abnahme angegebenen EU Verordnung inkl. der dortigen Aktualisierungsfassung. Hoffe das bringt nun etwas Licht ins Dunkel und endlich Klarheit, dass alles rechtens ist bei den veränderten dB Werten in meinem Fahrzeugschein. [/QUOTE]
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