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<blockquote data-quote="HardyM2" data-source="post: 157798" data-attributes="member: 5301"><p><a href="http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf" target="_blank">http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf</a></p><p></p><p><span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">2. Änderungen der Steuerungen von Klappen Schalldämpferanlagen und serienmäßig verbauten Soundgeneratoren</span></span></p><p></p><p></p><p></p><p></p><ol> <li data-xf-list-type="ol"><span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">2.1 Vorbemerkung</span></span><br /> <br /> <span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">Einige Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG (zumeist Personenkraft- wagen) und der Verordnung (EG) Nr. 168/2013 (zwei- und dreirädrige Fahrzeuge) besitzen serienmäßig Schalldämpferanlagen mit variablen Geometrien (sog. Klappentechnik) und/oder Soundgeneratoren. Diese Systeme sind als Bestandteil der Geräuschgeneh- migung des Fahrzeugs derzeit zulässig. Sie werden bei aktuell <strong>neu zu genehmigenden Fahrzeugen in allen</strong></span><strong> eventuellen Fahrmodi auf die Einhaltung</strong> der in den harmonisierten Vorschriften festgelegten Grenzwerte des Fahrgeräuschs und der zusätzlichen Geräusch- bestimmungen (Aditional-Sound-Emission-Provisions (ASEP)) geprüft.</span><br /> <br /> <span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">Seit einiger Zeit ist nunmehr die Nachrüstung mit zu- sätzlichen Steuergeräten oder modi zierten Software- varianten zur geänderten Ansteuerung von Klappen- schalldämpfern bzw. Soundgeneratoren anzutreffen. Die Bandbreite der Veränderungen reicht von manu- ellen mechanischen oder elektronischen „laut/leise Umschaltern“ bis zu kennfeldgesteuerten sich automatisch ändernden Schallpegeln (gesteuert z.B. über das Geschwindigkeits-, Gang-, Last- oder Dreh- zahlsignal). Das Geräuschverhalten der geänderten Fahrzeuge im realen Verkehr ist im Regelfall höher als das serienmäßige Geräuschverhalten. Bei Fahrzeugen für die ältere harmonisierte Geräuschanforderungen gelten</span><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">1 </span><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">wird die Übereinstimmung mit den Vorschrif- ten im Nachweis gemäß § 19 StVZO hierbei oftmals als gegeben dargestellt, da gemäß diesen Vorschriften lediglich die „normalen Betriebsbedingungen“ und somit keine zusätzlichen Fahrmodi des Fahrzeugs ge- prüft werden mussten oder aufgrund der Tatsache, dass die Änderungen das Geräuschverhalten im Be- reich der Messung des Fahrgeräuschs (z. B. 2. und 3. Gang im Geschwindigkeitsbereich von 50 bis ca. 65 km/h) unverändert belassen.</span></span><br /> </li> <li data-xf-list-type="ol"><span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">2.2 Gemeinsames Verständnis von Bund und Ländern</span></span><br /> <br /> <span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">Änderungen an Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO auch in Verbindung mit § 21 StVZO mit veränderten Steue- rungen von Klappen-Schalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren, welche höhere Geräuschpegel erzeugen, widersprechen dem § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Dies ist auch dann der Fall, wenn die zugrun- de liegenden harmonisierten Vorschriften deren Ein- uss nicht bewerten würden.</span></span><br /> <br /> <span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">Veränderte Steuerungen von serienmäßig verbauten Klappen-Schalldämpferanlagen/Soundgeneratoren</span></span><br /> </li> </ol><p><span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">1 </span><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">z. B. Personenkraftwagen gem. Richtlinie (RL) 70/157/EWG bis ein- schl. RL 2007/34/EG bzw. UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie 02 oder älter; Zweiräder: z. B. gem. RL 97/24/EG Kapitel 9 bzw. UN-Re- gelung Nr. 41 Änderungsserie 03 o. älter.</span></span></p><p><span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">Heft 5 – 2018</span></span></p><p></p><p><span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">sind nur dann im Sinne der StVZO als zulässig anzu- sehen, wenn die Fahrzeuge nach der Umrüstung unter allen realen Betriebszuständen nicht lauter als im serienmäßigen und dem in der Betriebserlaubnis überprüften Zustand sind. Bestehende Teilegutach- ten zur genannten Thematik, welche die nachfolgend aufgeführten Anforderungen nicht berücksichtigen, sind zukünftig im Rahmen von Änderungsabnahmen abzulehnen.</span></span></p><p></p><p><span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'"><strong>Eine Nachrüstung mit einer veränderten Ansteuerung von Klappenschalldämpferanlagen bzw. Soundgene- ratoren ist mit den vorgenannten Anforderungen der StVZO nur vereinbar, sofern in allen wählbaren Ein- stellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen (z.B. konstante Geschwindigkeit, Beschleunigung, Verzögerung, jeweils in allen wählbaren Getriebestu- fen, Geschwindigkeitsbereichen und eventuellen Fahr- modi) das Geräuschniveau des umgerüsteten Fahr- zeugs nicht höher ist, als das Geräuschniveau des genehmigten, serienmäßigen Fahrzeugs</strong> unter identi- schen Bedingungen (Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung). Fahrzeuge bei denen aufgrund älterer Geräuschvorschriften nur jeweils einzelne Bedingungen (Gangstufen, Geschwindigkeitsbereiche und eventuell vorhandene Fahrmodi) im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung auf die Einhaltung der Grenz- werte überprüft wurden, haben im Falle der hier be- schriebenen Änderungen diesen Nachweis für alle eventuell vorgenannten Bedingungen (alle wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituatio- nen) zu erbringen. Beim Vorhandensein unterschied- licher Fahrmodi bilden die, der ursprünglichen Fahr- zeuggenehmigung zugrunde liegenden geprüften, grenzwertkonformen Modi vor der Änderung die Basis des Vergleichs zu allen anderen Bedingungen nach der Änderung.</span></span></p><p></p><p><span style="font-size: 14px"><span style="font-family: 'HelveticaNeueLTPro'">Der Nachweis zur Einhaltung des § 30 Abs. 1 StVZO gilt als erbracht, wenn bei den Messungen, die Ge- räuschemissionen des veränderten Fahrzeugs unter allen vorgenannten realen Fahrbedingungen und evtl. Einstellungen/Fahrmodi nicht höher sind als die entsprechenden Messergebnisse des serienmäßi- gen Fahrzeugs im typgenehmigungskonformen Fahrmodus.</span></span></p></blockquote><p></p>
[QUOTE="HardyM2, post: 157798, member: 5301"] [URL="http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf"]http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf[/URL] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]2. Änderungen der Steuerungen von Klappen Schalldämpferanlagen und serienmäßig verbauten Soundgeneratoren[/FONT][/SIZE] [LIST=1][*][SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]2.1 Vorbemerkung[/FONT][/SIZE] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]Einige Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG (zumeist Personenkraft- wagen) und der Verordnung (EG) Nr. 168/2013 (zwei- und dreirädrige Fahrzeuge) besitzen serienmäßig Schalldämpferanlagen mit variablen Geometrien (sog. Klappentechnik) und/oder Soundgeneratoren. Diese Systeme sind als Bestandteil der Geräuschgeneh- migung des Fahrzeugs derzeit zulässig. Sie werden bei aktuell [B]neu zu genehmigenden Fahrzeugen in allen[/B][/FONT][B] eventuellen Fahrmodi auf die Einhaltung[/B] der in den harmonisierten Vorschriften festgelegten Grenzwerte des Fahrgeräuschs und der zusätzlichen Geräusch- bestimmungen (Aditional-Sound-Emission-Provisions (ASEP)) geprüft.[/SIZE] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]Seit einiger Zeit ist nunmehr die Nachrüstung mit zu- sätzlichen Steuergeräten oder modi zierten Software- varianten zur geänderten Ansteuerung von Klappen- schalldämpfern bzw. Soundgeneratoren anzutreffen. Die Bandbreite der Veränderungen reicht von manu- ellen mechanischen oder elektronischen „laut/leise Umschaltern“ bis zu kennfeldgesteuerten sich automatisch ändernden Schallpegeln (gesteuert z.B. über das Geschwindigkeits-, Gang-, Last- oder Dreh- zahlsignal). Das Geräuschverhalten der geänderten Fahrzeuge im realen Verkehr ist im Regelfall höher als das serienmäßige Geräuschverhalten. Bei Fahrzeugen für die ältere harmonisierte Geräuschanforderungen gelten[/FONT][FONT=HelveticaNeueLTPro]1 [/FONT][FONT=HelveticaNeueLTPro]wird die Übereinstimmung mit den Vorschrif- ten im Nachweis gemäß § 19 StVZO hierbei oftmals als gegeben dargestellt, da gemäß diesen Vorschriften lediglich die „normalen Betriebsbedingungen“ und somit keine zusätzlichen Fahrmodi des Fahrzeugs ge- prüft werden mussten oder aufgrund der Tatsache, dass die Änderungen das Geräuschverhalten im Be- reich der Messung des Fahrgeräuschs (z. B. 2. und 3. Gang im Geschwindigkeitsbereich von 50 bis ca. 65 km/h) unverändert belassen.[/FONT][/SIZE] [*][SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]2.2 Gemeinsames Verständnis von Bund und Ländern[/FONT][/SIZE] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]Änderungen an Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO auch in Verbindung mit § 21 StVZO mit veränderten Steue- rungen von Klappen-Schalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren, welche höhere Geräuschpegel erzeugen, widersprechen dem § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Dies ist auch dann der Fall, wenn die zugrun- de liegenden harmonisierten Vorschriften deren Ein- uss nicht bewerten würden.[/FONT][/SIZE] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]Veränderte Steuerungen von serienmäßig verbauten Klappen-Schalldämpferanlagen/Soundgeneratoren[/FONT][/SIZE] [/LIST] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]1 [/FONT][FONT=HelveticaNeueLTPro]z. B. Personenkraftwagen gem. Richtlinie (RL) 70/157/EWG bis ein- schl. RL 2007/34/EG bzw. UN-Regelung Nr. 51 Änderungsserie 02 oder älter; Zweiräder: z. B. gem. RL 97/24/EG Kapitel 9 bzw. UN-Re- gelung Nr. 41 Änderungsserie 03 o. älter.[/FONT][/SIZE] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]Heft 5 – 2018[/FONT][/SIZE] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]sind nur dann im Sinne der StVZO als zulässig anzu- sehen, wenn die Fahrzeuge nach der Umrüstung unter allen realen Betriebszuständen nicht lauter als im serienmäßigen und dem in der Betriebserlaubnis überprüften Zustand sind. Bestehende Teilegutach- ten zur genannten Thematik, welche die nachfolgend aufgeführten Anforderungen nicht berücksichtigen, sind zukünftig im Rahmen von Änderungsabnahmen abzulehnen.[/FONT][/SIZE] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro][B]Eine Nachrüstung mit einer veränderten Ansteuerung von Klappenschalldämpferanlagen bzw. Soundgene- ratoren ist mit den vorgenannten Anforderungen der StVZO nur vereinbar, sofern in allen wählbaren Ein- stellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen (z.B. konstante Geschwindigkeit, Beschleunigung, Verzögerung, jeweils in allen wählbaren Getriebestu- fen, Geschwindigkeitsbereichen und eventuellen Fahr- modi) das Geräuschniveau des umgerüsteten Fahr- zeugs nicht höher ist, als das Geräuschniveau des genehmigten, serienmäßigen Fahrzeugs[/B] unter identi- schen Bedingungen (Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung). Fahrzeuge bei denen aufgrund älterer Geräuschvorschriften nur jeweils einzelne Bedingungen (Gangstufen, Geschwindigkeitsbereiche und eventuell vorhandene Fahrmodi) im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung auf die Einhaltung der Grenz- werte überprüft wurden, haben im Falle der hier be- schriebenen Änderungen diesen Nachweis für alle eventuell vorgenannten Bedingungen (alle wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituatio- nen) zu erbringen. Beim Vorhandensein unterschied- licher Fahrmodi bilden die, der ursprünglichen Fahr- zeuggenehmigung zugrunde liegenden geprüften, grenzwertkonformen Modi vor der Änderung die Basis des Vergleichs zu allen anderen Bedingungen nach der Änderung.[/FONT][/SIZE] [SIZE=14px][FONT=HelveticaNeueLTPro]Der Nachweis zur Einhaltung des § 30 Abs. 1 StVZO gilt als erbracht, wenn bei den Messungen, die Ge- räuschemissionen des veränderten Fahrzeugs unter allen vorgenannten realen Fahrbedingungen und evtl. Einstellungen/Fahrmodi nicht höher sind als die entsprechenden Messergebnisse des serienmäßi- gen Fahrzeugs im typgenehmigungskonformen Fahrmodus.[/FONT][/SIZE] [/QUOTE]
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