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<blockquote data-quote="M240iCabrioEstorilblau" data-source="post: 131717" data-attributes="member: 4440"><p>Also ich lese im für diese ABE gültigen Paragraphen 22 Abs 1 das Wort KANN und nicht MUSS. In der ABE steht ganz klar, dass Begutachtung NICHT erforderlich ist. Einbau ist ebenfalls in ABE geregelt (die gab es ja schon über 1,5 Jahre vor Gutachten).</p><p></p><p>Würde auch Sinn machen, sonst müsstest du ja andere Teile wie DP, AGA etc mit ABE eben doch immer begutachten lassen...</p><p></p><p>EDIT: Paragraph 22 Abs 3 bestätigt meine Annahme "(3) <strong>Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1</strong> <strong>können</strong> auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau <strong>(§ 19 Absatz 3 </strong>Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (...)"</p><p></p><p>Zudem hat KÜS unvollständig (und somit offensichtich irreführend) zitiert, denn im Paragraph 19 Absatz 3 wird ebenfalls ganz klar auf Paragraph 22 verwiesen: "Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen</p><p>1. für diese Teile</p><p> a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder</p><p> b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist</p><p></p><p>(...)"</p><p></p><p>Ein Schelm, wer böses denkt wenn er beim KÜS in diesem Zusammenhang liest: "Tuning nur mit den richtigen Partnern" und "...wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren KÜS-Prüfingenieur in Ihrer Nähe."</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="M240iCabrioEstorilblau, post: 131717, member: 4440"] Also ich lese im für diese ABE gültigen Paragraphen 22 Abs 1 das Wort KANN und nicht MUSS. In der ABE steht ganz klar, dass Begutachtung NICHT erforderlich ist. Einbau ist ebenfalls in ABE geregelt (die gab es ja schon über 1,5 Jahre vor Gutachten). Würde auch Sinn machen, sonst müsstest du ja andere Teile wie DP, AGA etc mit ABE eben doch immer begutachten lassen... EDIT: Paragraph 22 Abs 3 bestätigt meine Annahme "(3) [B]Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1[/B] [B]können[/B] auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau [B](§ 19 Absatz 3 [/B]Nummer[B] [/B]1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (...)" Zudem hat KÜS unvollständig (und somit offensichtich irreführend) zitiert, denn im Paragraph 19 Absatz 3 wird ebenfalls ganz klar auf Paragraph 22 verwiesen: "Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen 1. für diese Teile a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist (...)" Ein Schelm, wer böses denkt wenn er beim KÜS in diesem Zusammenhang liest: "Tuning nur mit den richtigen Partnern" und "...wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren KÜS-Prüfingenieur in Ihrer Nähe." [/QUOTE]
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