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<blockquote data-quote="M240iCabrioEstorilblau" data-source="post: 131714" data-attributes="member: 4440"><p>Der Auszug des KÜS referenziert auf Paragraph 19 Abs 3 der StVZo.</p><p></p><p>Aber in der ABE wird auf Paragraph 22 Abs 1 der StVZo referenziert und gleichzeitig geschrieben, dass eine Begutachtung NICHT notwendig ist (siehe Screenshot oben aus ABE).</p><p></p><p>§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile</p><p>(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis <strong>kann</strong> davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist<em>. (meine Anmerkung: wenn davon abhängig gemacht wird, dann Abnahme) </em>Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.</p><p>(...)</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="M240iCabrioEstorilblau, post: 131714, member: 4440"] Der Auszug des KÜS referenziert auf Paragraph 19 Abs 3 der StVZo. Aber in der ABE wird auf Paragraph 22 Abs 1 der StVZo referenziert und gleichzeitig geschrieben, dass eine Begutachtung NICHT notwendig ist (siehe Screenshot oben aus ABE). § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis [B]kann[/B] davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist[I]. (meine Anmerkung: wenn davon abhängig gemacht wird, dann Abnahme) [/I]Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen. (...) [/QUOTE]
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