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<blockquote data-quote="M1402" data-source="post: 185549" data-attributes="member: 6039"><p>Bevor wir uns hier noch länger mit gefährlichem Halbwissen rumplagen</p><p></p><p>Ist doch so, wie ich das schrieb.</p><p></p><p>-&gt; Siehe <span style="color: rgb(53,60,65)">VkBl. 2018 S. 214</span></p><p></p><p>---&gt;&gt;&gt; <a href="http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf" target="_blank">http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf</a></p><p></p><p><span style="color: rgb(53,60,65)">entsprechender Auszug :</span></p><p></p><p><span style="color: rgb(53,60,65)">"</span><span style="color: rgb(53,60,65)">Eine Nachrüstung mit einer veränderten Ansteuerung von Klappenschalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren ist mit den vorgenannten Anforderungen der StVZO nur vereinbar, sofern in allen wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen (z.B. konstante Geschwindigkeit, Beschleunigung, Verzögerung, jeweils in allen wählbaren Getriebestufen, Geschwindigkeitsbereichen und eventuellen Fahrmodi) das Geräuschniveau des umgerüsteten Fahrzeugs nicht höher ist, als das Geräuschniveau des genehmigten, serienmäßigen Fahrzeugs unter identischen Bedingungen (Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung). Fahrzeuge bei denen aufgrundälterer Geräuschvorschriften nur jeweils einzelne Bedingungen (Gangstufen, Geschwindigkeitsbereiche und eventuell vorhandene Fahrmodi) im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung auf die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wurden, haben im Falle der hier beschriebenen Änderungen diesen Nachweis für alle eventuell vorgenannten Bedingungen (alle wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen) zu erbringen. Beim Vorhandensein unterschiedlicher Fahrmodi bilden die, der ursprünglichen Fahrzeuggenehmigung zugrunde liegenden geprüften, grenzwertkonformen Modi vor der Änderung die Basis des Vergleichs zu allen anderen Bedingungen nach derÄnderung.""</span></p><p></p><p>"amtlich" genug ?</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="M1402, post: 185549, member: 6039"] Bevor wir uns hier noch länger mit gefährlichem Halbwissen rumplagen Ist doch so, wie ich das schrieb. -> Siehe [COLOR=rgb(53,60,65)]VkBl. 2018 S. 214[/COLOR] --->>> [URL="http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf"]http://atl-gefahrgutbuero.de/data/documents/0518-Maerz-2018.pdf[/URL] [COLOR=rgb(53,60,65)]entsprechender Auszug :[/COLOR] [COLOR=rgb(53,60,65)]"[/COLOR][COLOR=rgb(53,60,65)]Eine Nachrüstung mit einer veränderten Ansteuerung von Klappenschalldämpferanlagen bzw. Soundgeneratoren ist mit den vorgenannten Anforderungen der StVZO nur vereinbar, sofern in allen wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen (z.B. konstante Geschwindigkeit, Beschleunigung, Verzögerung, jeweils in allen wählbaren Getriebestufen, Geschwindigkeitsbereichen und eventuellen Fahrmodi) das Geräuschniveau des umgerüsteten Fahrzeugs nicht höher ist, als das Geräuschniveau des genehmigten, serienmäßigen Fahrzeugs unter identischen Bedingungen (Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung). Fahrzeuge bei denen aufgrundälterer Geräuschvorschriften nur jeweils einzelne Bedingungen (Gangstufen, Geschwindigkeitsbereiche und eventuell vorhandene Fahrmodi) im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung auf die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wurden, haben im Falle der hier beschriebenen Änderungen diesen Nachweis für alle eventuell vorgenannten Bedingungen (alle wählbaren Einstellungen/Fahrmodi unter allen realen Fahrsituationen) zu erbringen. Beim Vorhandensein unterschiedlicher Fahrmodi bilden die, der ursprünglichen Fahrzeuggenehmigung zugrunde liegenden geprüften, grenzwertkonformen Modi vor der Änderung die Basis des Vergleichs zu allen anderen Bedingungen nach derÄnderung.""[/COLOR] "amtlich" genug ? [/QUOTE]
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