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<blockquote data-quote="M240iCabrioEstorilblau" data-source="post: 158037" data-attributes="member: 4440"><p>Mich wundern deine Aussagen als Fahrlehrer schon ein wenig - oder wird in Bayern §14 Abs 2 FahrlG (Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) laxer gehandhabt?</p><p></p><p>Mein Fahrschulbesitzer Kumpel hier in Frankfurt lässt solche illegalen Aktionen jedenfalls bleiben mit und an seinen privaten &gt;100k Kisten. Zu gross der Respekt, dass man auf die Idee käme ihm nach §2 Abs 1 die Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis abzusprechen (Bewerber geistig und körperlich geeignet, Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet, gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen).</p><p></p><p>Aber wie du schon sagtet: soll jeder selbst wissen, was er tut - solange man bereit ist, alle Konsequenzen seines handelns auch voll zu tragen ohne unwürdiges Gejammere hinterher.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="M240iCabrioEstorilblau, post: 158037, member: 4440"] Mich wundern deine Aussagen als Fahrlehrer schon ein wenig - oder wird in Bayern §14 Abs 2 FahrlG (Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) laxer gehandhabt? Mein Fahrschulbesitzer Kumpel hier in Frankfurt lässt solche illegalen Aktionen jedenfalls bleiben mit und an seinen privaten >100k Kisten. Zu gross der Respekt, dass man auf die Idee käme ihm nach §2 Abs 1 die Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis abzusprechen (Bewerber geistig und körperlich geeignet, Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet, gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen). Aber wie du schon sagtet: soll jeder selbst wissen, was er tut - solange man bereit ist, alle Konsequenzen seines handelns auch voll zu tragen ohne unwürdiges Gejammere hinterher. [/QUOTE]
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