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<blockquote data-quote="Klutten" data-source="post: 154535" data-attributes="member: 6038"><p>Entschuldigt bitte, dass ich euch so lange eine Antwort schuldig geblieben bin. Leider konnte ich erst heute Morgen mit unserem Technischen Dienst in Klettwitz telefonieren. Die Antwort hat mich etwas überrascht, aber sie ist nachvollziehbar.</p><p></p><p>Zusammenfassend gilt: Wird im Gutachten für die Distanzplatten bei den Hinweisen und Auflagen die Radabdeckung nach EG gefordert, also die 1,04-fache Abdeckung des vollständigen Reifens in einem bestimmten Winkelbereich, so ist das bindend für eine Anbaubestätigung nach §19(3) StVZO. Der Sprung zur Betrachtung der Radabdeckung nach StVZO ist mit der Begründung einer "nationalen" Änderungsabnahme <strong>nicht </strong>möglich. Somit ist die ablehnende Haltung der hier angesprochen Prüfer legitim und denen kann kein Vorwurf gemacht werden. Eintragungsfähig sind Distanzplatten mit derartigen Gutachten aber weiterhin, nur muss man den etwas komplizierteren Weg einer Einzelbegutachtung nach §19(2) in Verbindung mit §21 StVZO gehen. Hier kann der amtlich anerkannte Sachverständige einer Technischen Prüfstelle weiterhin die Radabdeckung nach §36a StVZO betrachten, was eine wesentlich großzügigere Auslegung darstellt.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Klutten, post: 154535, member: 6038"] Entschuldigt bitte, dass ich euch so lange eine Antwort schuldig geblieben bin. Leider konnte ich erst heute Morgen mit unserem Technischen Dienst in Klettwitz telefonieren. Die Antwort hat mich etwas überrascht, aber sie ist nachvollziehbar. Zusammenfassend gilt: Wird im Gutachten für die Distanzplatten bei den Hinweisen und Auflagen die Radabdeckung nach EG gefordert, also die 1,04-fache Abdeckung des vollständigen Reifens in einem bestimmten Winkelbereich, so ist das bindend für eine Anbaubestätigung nach §19(3) StVZO. Der Sprung zur Betrachtung der Radabdeckung nach StVZO ist mit der Begründung einer "nationalen" Änderungsabnahme [B]nicht [/B]möglich. Somit ist die ablehnende Haltung der hier angesprochen Prüfer legitim und denen kann kein Vorwurf gemacht werden. Eintragungsfähig sind Distanzplatten mit derartigen Gutachten aber weiterhin, nur muss man den etwas komplizierteren Weg einer Einzelbegutachtung nach §19(2) in Verbindung mit §21 StVZO gehen. Hier kann der amtlich anerkannte Sachverständige einer Technischen Prüfstelle weiterhin die Radabdeckung nach §36a StVZO betrachten, was eine wesentlich großzügigere Auslegung darstellt. [/QUOTE]
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