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<blockquote data-quote="36/7M" data-source="post: 117188" data-attributes="member: 1814"><p>Hallo,</p><p></p><p>der übliche unverbindliche Liefertermin ist wenig wert und berechtigt bei Nichteinhaltung zunächst zu keiner Schadensersatzforderung.</p><p></p><p>Frühestens sechs Wochen nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins hat man die Möglichkeit, den Verkäufer schriftlich aufzufordern, das Fahrzeug zu liefern. Damit setzt man den Verkäufer zunächst in Verzug. Unbedingt sollte man dann dem Händler auch schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen - dass können dann nochmal 6 Wochen sein. Liefert er auch dann nicht, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt führt dazu, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Zudem kann man den durch die Verzögerung entstandenen Schaden geltend machen. Der muss jedoch glaubhaft nachgewiesen werden - einfach ist das nicht!</p><p></p><p>Gruß</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="36/7M, post: 117188, member: 1814"] Hallo, der übliche unverbindliche Liefertermin ist wenig wert und berechtigt bei Nichteinhaltung zunächst zu keiner Schadensersatzforderung. Frühestens sechs Wochen nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins hat man die Möglichkeit, den Verkäufer schriftlich aufzufordern, das Fahrzeug zu liefern. Damit setzt man den Verkäufer zunächst in Verzug. Unbedingt sollte man dann dem Händler auch schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen - dass können dann nochmal 6 Wochen sein. Liefert er auch dann nicht, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt führt dazu, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Zudem kann man den durch die Verzögerung entstandenen Schaden geltend machen. Der muss jedoch glaubhaft nachgewiesen werden - einfach ist das nicht! Gruß [/QUOTE]
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